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Kleinbetragssparbücher in der Verlassenschaftsabhandlung
Aus der Erbrechtspraxis des Dr. S.
I. Grundlegendes
Die höchstgerichtliche Rsp hat im vergangenen Jahr für eine nicht unwesentliche Änderung im Umgang mit Kleinbetragssparbüchern im Verlassenschaftsverfahren gesorgt. Bislang haben Banken Auskünfte zu Kleinbetragssparbüchern nur dann erteilt, wenn diese dem Gerichtskommissär physisch vorgelegt und als verlassenschaftszugehörig deklariert wurden. Der OGH wertet die Identifizierung des Erblassers beim Bankinstitut nunmehr aber als ein ebenso starkes Indiz für seine Berechtigung in Bezug auf eine Spareinlage wie in sonstigen Fällen dessen Besitz. Auf den erblasserischen Besitz (der Sparurkunde) kommt es in diesem Fall sodann gar nicht mehr an. Einige Glossatoren haben sich mit diesen Entscheidungen bereits wissenschaftlich befasst. Ungeachtet dessen bestehen aber nach wie vor Unklarheiten im Hinblick auf den Umgang mit Kleinbetragssparbüchern bei Inventarisierung der Verlassenschaft, zumal der OGH bloß über die Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Gerichtskommissär, die freilich eng mit der Aufnahme in das Inventar verknüpft ist, zu entscheiden hatte, nicht jedoch inhaltlich zur Frage einer etwaigen Aufnahme derartiger Sparbücher in das Inventar Stellung nehmen musste...