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Die Anerkennung formungültiger letztwilliger Verfügungen
Aufgrund der durch das ErbRÄG 2015 verschärften Formvorschriften wird der Frage, ob formungültige letztwillige Verfügungen von den ansonsten zur Erbfolge Berufenen anerkannt werden können, in der Praxis wohl noch größere Bedeutung zukommen als bislang, weshalb sich eine detaillierte Untersuchung diesbezüglich anbietet.
I. Grundlegendes
Zunächst fällt auf, dass die Anerkennung des Erbrechts iSd § 160 AußStrG in der Lit nicht klar von der Frage unterschieden wird, ob eine an sich formungültige letztwillige Verfügung durch Anerkennung der ansonsten zum Zug kommenden Erbprätendenten sanierbar ist, sodass sie der Einantwortung zugrunde gelegt werden kann. Im vorliegenden Beitrag soll nun näher beleuchtet werden, inwieweit eine Anerkennung einer formungültigen letztwilligen Anordnung angesichts der vermehrt kritischen Stimmen in der Lit überhaupt noch zulässig ist und welche Konsequenzen eine trotz Vorliegens einer formungültigen letztwilligen Verfügung erfolgte rechtskräftige Einantwortung nach sich zieht.
II. Die Anerkennung des Erbrechts gem § 160 AußStrG
§ 160 AußStrG ordnet an, dass der Gerichtskommissär auf eine Anerkennung des Erbrechts zwischen den Parteien hinzuwirken hat. Bereits aus einer systematischen Interpretation ...