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Mangels Entgeltlichkeit keine Anwendbarkeit des § 934 ABGB auf Scheidungsfolgenvereinbarungen
iFamZ 2022/29
Nach hM werden Unterhaltsvereinbarungen und einvernehmliche Regelungen über die vermögensrechtlichen Beziehungen von Ehepartnern nach § 55a EheG aus dem Anwendungsbereich des § 934 ABGB ausgenommen, weil es ihnen an einem bewertbareren Leistungsaustausch mangelt.
(…) Gem § 934 ABGB kann der Vertragsteil, der bei einem zweiseitig verbindlichen Geschäft nicht einmal die Hälfte dessen erhalten hat, was er dem anderen gegeben hat, den Vertrag anfechten. Ein Wertvergleich iSd § 934 ABGB setzt – wie sich auch aus § 935 ABGB ergibt – voraus, dass beide vertraglichen Leistungen bewertbar sind (P. Bydlinski in KBB, ABGB6, § 934 Rz 1 mwN; Gruber in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06, § 934 Rz 6). (…) Die Anfechtung nach § 934 ABGB setzt ein entgeltliches Rechtsgeschäft voraus (1 Ob 2342/96k; Perner in Schwimann/Kodek, ABGB5, § 934 Rz 2; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4, § 934 Rz 2; Gruber in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06, § 934 Rz 1). Unterhaltsvereinbarungen und einvernehmliche Regelungen über die vermögensrechtlichen Beziehungen von Ehepartnern nach § 55a EheG werden nach hA aus dem Anwendungsbereich des § 934 ABGB ausgenommen (2 Ob 579/84 = RIS-Justiz RS0019031; Reischauer in Rummel/Lukas, ABGB4, § 934 Rz 26 mwN und 917 Rz 32; Hopf/Kathrein, Eherecht3, § 55a Rz 12)...