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iFamZ 1, Februar 2022, Seite 33

Langdauernde 5-Punkt-Gurtfixierung nach Augen‑OP ist unverhältnismäßig

iFamZ 2022/25

§§ 46 HeimAufG

LG Wels , 21 R 255/21f

(…) Die (rund dreitägige) postoperative Fixierung durch einen 5‑Punkt-Gurt nach einer Augenoperation war für unzulässig zu erklären, war sie doch keinesfalls das schonendste Mittel, um der Gefahr einer Selbstbeschädigung entgegenzuwirken.

Es hätte zweifellos zu einer Beruhigung des Patienten (hier: mit einer kognitiven Beeinträchtigung) geführt, wenn eine nahe Bezugsperson ab dem Aufwachen nach der Narkose anwesend gewesen wäre. Selbst wenn in diesem Fall möglicherweise – zumindest zeitweilig – eine Fixierung notwendig gewesen wäre, so hätte doch die Fixierung in Zeiträumen, in denen der Patient ruhig war, abgenommen werden können.

Darüber hinaus gab es zweifellos auch Fehler bei der Durchführung der Fixierung, hätte es doch sonst dem Patienten nicht gelingen können, sich mehrmals sowohl mit den Händen als auch mit den Füßen zu befreien. Auch ist nach den Sicherheits- und Warnhinweisen zum SEGUFIX-System bei aggressiven, aufgebrachten oder unruhigen Patienten nicht nur eine regelmäßige, sondern eine ununterbrochene Überwachung gefordert, die nach den Feststellungen jedenfalls nicht stattgefunden hat.

Bei längerfristigen Freiheitsbeschränkungen muss e...

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