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Unzulässige Freiheitsbeschränkung; Datenschutzverletzung bei Datenweitergabe
iFamZ 2022/23
§ 34a UbG; § 9 DSGVO
Es stellt eine unzulässige Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch Androhung/Anordnung des Festhaltens dar, wenn während eines Überstellungstransports in eine andere psychiatrische Abteilung allein der Mitarbeiter eines – von der Abteilung hinzugezogenen – privaten Sicherheitsdienstes beim Patienten im hinteren Teil des Transportfahrzeugs war, um ihn durch die körpernahe Tätigkeit des Festhaltens am Lösen des 3‑Punkt-Gurts bzw am Verlassen des Sitzes zu hindern. Aus dem Gesamtbild des Geschehens musste der Patient den Eindruck gewinnen, dass er weder den Gurt lösen noch seinen Platz verlassen könne, ohne mit einem physischen Zugriff, wie dem den Pflegemaßnahmen zuzuordnenden Festhalten durch den Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes, rechnen zu müssen.
Ist die Beiziehung des Sicherheitsdienstes für Pflegemaßnahmen unzulässig, so fehlt auch jegliche Rechtfertigung für die Weitergabe der Patientendaten. Zudem verstößt die Weitergabe als Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gegen § 9 DSGVO.
(…) Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
1. Die gerügte Aktenwidrigkeit wur...