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Bankgeheimnis und Erwachsenenvertretung – Auskunftspflicht gegenüber dem Pflegschaftsgericht
iFamZ 2022/22
§ 133 Abs 1 AußStrG; § 31 Abs 2 Z 4 BWG
Die Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Pflegschaftsgericht (§ 133 Abs 4 AußStrG) geht über diese schon gegenüber dem Betroffenen als Kunden bzw dem Erwachsenenvertreter, der als gesetzlicher Vertreter in die Rechtsposition des Kunden eintritt, bestehende Auskunftspflicht hinaus.
In § 38 Abs 2 Z 4 BWG ist eine eigene Rechtsgrundlage für das Auskunftsrecht des Pflegschaftsgerichts zu erblicken. Dieses umfasst sämtliche für die Erfüllung der in § 133 AußStrG genannten Aufgaben erforderlichen Informationen (das sind die Erforschung des Vermögens, die Überwachung der Verwaltungstätigkeit zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls der vertretenen Person und die Sicherung des Vermögens).
Die Beurteilung setzt eine Interessenabwägung im Einzelfall voraus. Die Bank hat dem Pflegschaftsgericht auf Verlangen auch Auskunft darüber zu erteilen, ob es nach der Eröffnung Kontobewegungen gegeben hat bzw wie hoch der aktuelle Kontostand ist. Dem kann die Bank auch bei einem Kleinbetragssparbuch nicht entgegenhalten, dass dadurch allenfalls in Geheimnisse eines Dritten eingegriffen würde.
(…) [1] Mit Beschluss vom trug das Erstgericht von Amts wegen – gestützt auf § 133 Abs 1 und 4 AußStrG und § 38 Abs 2 Z 4 BWG – mehreren Banken, darunter der Rechtsmittelwe...