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iFamZ 1, Februar 2022, Seite 29

Fehlende Beschwer, wenn das Verfahren der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters rechtskräftig eingestellt wurde

iFamZ 2021/21

§§ 119 f AußStrG

Auch im Außerstreitverfahren ist das Vorliegen von Beschwer als Ausdruck des besonderen Rechtsschutzinteresses für die Anrufung einer höheren Instanz Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0006598). Die Beschwer muss im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch vorliegen.

[1] Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde A.S. gem § 119 AußStrG zum Rechtsbeistand des Betroffenen im Verfahren und gem § 120 AußStrG zur einstweiligen Erwachsenenvertreterin zur Vertretung bei Rechtsgeschäften in Bezug auf eine näher genannte Liegenschaft bestellt. (…)

[4] Die Revisionsrekurse sind unzulässig.

[5] Auch im Außerstreitverfahren ist das Vorliegen von Beschwer als Ausdruck des besonderen Rechtsschutzinteresses für die Anrufung einer höheren Instanz Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0006598). Die Beschwer muss im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch vorliegen. Über Fragen von nur theoretisch-abstrakter Bedeutung abzusprechen, ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz (RIS-Justiz RS0002495).

[6] Das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft wird, wurde rechtskräftig m...

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