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iFamZ 1, Februar 2022, Seite 28

Keine Haftung des Erwachsenenvertreters gegenüber Dritten wegen unterbliebener Antragstellung

iFamZ 2022/19

§ 275 Abs 1 ABGB idF vor BGBl I 2017/59 (2. ErwSchG)

Die Pflichten eines Erwachsenenvertreters (vormals Sachwalters) nach § 275 Abs 1 ABGB idF vor BGBl I 2017/59 (2. ErwSchG) zur Wahrung und Förderung des Wohls des Betroffenen haben lediglich gegenüber dem Pflegebefohlenen Bedeutung, nicht aber im Verhältnis zu Dritten. Nach herrschender Rsp bezwecken diese Verhaltenspflichten daher ausschließlich den Schutz des Betroffenen vor Rechtsnachteilen, insb vor allfälligen Vermögensnachteilen. Vermögensnachteile, wie sie die Klägerin geltend macht, indem sie dem Beklagten zur Last legt, er habe Sozialleistungen der Betroffenen nicht rechtzeitig beantragt, weswegen Kosten für deren Unterbringung in einer Wohn- und Betreuungseinrichtung nicht beglichen seien, sind vor diesem Hintergrund bloße Reflexwirkung eines allfälligen pflichtwidrigen Handelns.

[1] Der Beklagte war ab Erwachsenenvertreter (vormals Sachwalter) einer bosnischen Staatsangehörigen, die in einer von der Klägerin betriebenen Wohn- und Betreuungseinrichtung für Menschen mit psychischen Erkrankungen wohnhaft ist. Sein Wirkungskreis umfasste alle Angelegenheiten iSd § 286 Abs 2 Z 3 ABGB idF vor BGBl I 2017/59. Zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkei...

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