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Keine Schadensverlagerung bei pflichtwidrigem Verhalten des Erwachsenenvertreters
Anmerkungen zu OGH 1 Ob 52/21k
In seinem jüngst ergangenen Urteil 1 Ob 52/21k verweigerte der OGH der Betreiberin eines Pflegeheims einen Ersatzanspruch für die Unterbringungskosten einer betreuungsbedürftigen Person, nachdem deren Erwachsenvertreter keinen entsprechenden Antrag beim Sozialhilfeträger gestellt hatte. Dabei ließ der OGH unbegründet, warum er das Rechtsinstitut der Schadensverlagerung nicht anwendete. Dieser Beitrag unternimmt unter Darstellung der materiellen Voraussetzungen der Schadensverlagerung eine kritische Rezension des Urteils.
I. Der Sachverhalt
Im gegenständlichen Fall war eine bosnische Staatsbürgerin ab dem in einer von der Klägerin betriebenen Wohn- und Betreuungseinrichtung für Menschen mit psychischen Erkrankungen in der Steiermark untergebracht. Der Beklagte fungierte als Erwachsenenvertreter in allen Angelegenheiten iSd § 286 Abs 2 Z 3 ABGB idF vor BGBl I 2017/59 (gemeint war wohl § 268 Abs 3 Z 2 idF vor BGBl I 2017/59).
Bei Übernahme der Erwachsenenvertretung durch den Beklagten bestand für die Betroffene ein aufrechter Kostenübernahmebescheid bis für den Ersatz der Unterbringungskosten im Pflegeheim nach § 13 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz (StSHG). Im Zeitraum von 7. 5. bis unterblieb die Ausz...