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iFamZ 1, Februar 2022, Seite 22

Aufwendungen für das Pflegeheim des Schwagers als außergewöhnliche Belastung

iFamZ 2022/17

§ 34 Abs 3 EStG

(Amtsrevision)

Aufwendungen können nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, als sie vom Steuerpflichtigen endgültig aus eigenem getragen werden müssen. Beträge, die der Steuerpflichtige zunächst verausgabt, die ihm aber später ersetzt werden, gelten nicht als Aufwendungen iSd § 34 EStG 1988. Verzichtet der Steuerpflichtige auf einen ihm zustehenden Aufwandersatz, liegt keine Zwangsläufigkeit vor, weil in diesem Fall die endgültige Tragung der Aufwendungen auf einen freien Entschluss des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist. Eine sittliche Verpflichtung besteht in der Regel nur gegenüber Personen (vor allem solchen, zu denen man eine Nahebeziehung hat) und nicht abstrakt gegenüber der Allgemeinheit.

Die Mitbeteiligte war die Schwägerin von K., dem Ehemann ihrer verstorbenen Schwester, und übernahm für die Jahre 2006 bis 2008 dessen Differenzpflegeheimkosten. Sie war darüber hinaus seit 2004 als Sachwalterin von K. bestellt. Die Mitbeteiligte machte die Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend. K. hatte einen halben Mindestanteil an einer Wohnung in seinem Eigentum und war zusätzlich der Erbe des halben Mindestante...

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