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PV-Info 8, August 2011, Seite 22

Bereitschaftszeiten: Entgelt und arbeitszeitrechtliche Aspekte

Dr. Andreas Gerhartl

Die Thematik der Bereitschaftszeiten (Arbeits- oder Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst, „Arbeit auf Abruf“) beschäftigt die Judikatur immer wieder (vgl zB PV-Info 7/2009, Seiten 24 ff). Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die einzelnen Problemstellungen und die dazu entwickelten Lösungsansätze unter Berücksichtigung aktueller höchstgerichtlicher Rechtsprechung ( ).

Was sind Bereitschaftszeiten?

Unter dem Begriff „Bereitschaftszeit“ wird der Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (das kann auch der Wohnsitz des Arbeitnehmers sein) mit der Verpflichtung, die Arbeitsleistung im Bedarfsfall jederzeit aufnehmen zu können , verstanden (zB ; , 8 ObA 2216/96g ; , 9 ObA 89/02g ). Der Arbeitnehmer muss sein Verhalten während der Bereitschaftszeit darauf einrichten, seine Pflichten im Fall eines Anrufs ohne besondere Beeinträchtigung wahrnehmen zu können ( ).

In diesem Sinn wurden etwa folgende Sachverhalte als Bereitschaftszeiten gewertet:

  • der Nachtdienst eines Arztes oder Apothekers, wenn die Betreffenden schlafen oder sonstige Ruhezeiten halten können (

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