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iFamZ 1, Februar 2022, Seite 21

Frühestmöglicher Zeitpunkt der Berufsausbildung nach Abschluss der Schulausbildung

iFamZ 2022/15

§ 2 Abs 1 lit d FLAG

(Amtsrevision)

§ 2 Abs 1 lit d FLAG ist beispielsweise auch dann erfüllt, wenn nach einer mit der bestandenen Reifeprüfung abgeschlossenen Schulausbildung ein Lehrverhältnis nach dem Berufsausbildungsgesetz zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wird. Doch ist es für den Beginn der Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung nicht erforderlich, sich bereits vor Abschluss der – für die weitere Berufsausbildung allenfalls gar nicht vorausgesetzten – Schulausbildung einem Aufnahmeverfahren mit Prüfungen oder Tests zu unterziehen.

Der Sohn des Mitbeteiligten beabsichtigte, nach Beendigung seiner Schulausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt (HTL) im Juni 2016 ab Oktober 2016 an der Universität für angewandte Kunst in Wien zu studieren. Bereits im Februar 2016 war er deshalb zur Aufnahmeprüfung (Zulassungsprüfung) an dieser Universität angetreten, jedoch nicht aufgenommen worden. Die nächste reguläre Aufnahmeprüfung nach Abschluss der Schulausbildung fand im Februar 2017 statt. Der Sohn des Mitbeteiligten trat neuerlich zu dieser Prüfung an und legte sie erfolgreich ab. Das achtsemestrige Studium begann er im Oktober 2017. Die Universität bestät...

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