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Verbot der Einlagenrückgewähr: Erwerb eigener Aktien; Ausgabe von Put-Optionen auf eigene Aktien
1. Selbst bei Erfüllung der Bedingungen des § 65 AktG ist ein Aktienrückerwerb als Einlagenrückgewähr verboten, wenn der vereinbarte Kaufpreis über den Börsekurs der Aktie hinausgeht und dies nicht durch zusätzliche Vorteile für die Gesellschaft gerechtfertigt ist.
2. Die Ausgabe von Put-Optionen auf eigene Aktien der Gesellschaft ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 65 AktG bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Option durch die Gesellschaft erfüllt sind.
3. Eine Vereinbarung, nach der die Gesellschaft einem Aktionär die Differenz zwischen dem garantierten Aktienpreis und einem niedrigeren Preis, den ein Dritter leisten würde (Barausgleich, Cash Settlement), bezahlen soll, verstößt gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.
(OLG Wien 2 R 138/09t; HG Wien 31 Cg 69/07t)
Mit Beschluss der Hauptversammlung (im Folgenden: HV) der beklagten AG vom wurde ihr Vorstand, der sich aus den beiden Nebenintervenienten zusammensetzte, für die Dauer von 18 Monaten zumS. 362 Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft bis maximal 10 % des Grundkapitals ermächtigt.
Am schloss die Beklagte mit der F. GmbH einen Kaufvertrag über 118.100 Stück Nennbetragsaktien der ...