Delisting und Anlegerschutz
1. Aufl. 2022
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7. Delisting-Angebot
7.1. Überblick
Der Anlegerschutz für den Widerruf der Zulassung von Beteiligungspapieren gilt nach dem gesetzgeberischen Konzept - abgesehen von der Möglichkeit eines alternativen Listings in einem EWR-Vertragsstaat - ua als nicht gefährdet, wenn bei Antragstellung beim Börseunternehmen nachgewiesen wird, dass ein Delisting-Angebot erstattet wurde. Die besonderen Regelungen für „Angebote zur Beendigung der Handelszulassung“ an der Wiener Börse finden sich im neu eingeführten 5. Teil des ÜbG (§§ 27e ff ÜbG). Gem § 27e Abs 1 ÜbG gelten für Delisting-Erwerbsangebote grundsätzlich die Bestimmungen für Pflichtangebote; in den Absätzen 2 bis 8 finden sich allerdings einige terminologische Anpassungen sowie inhaltliche Besonderheiten für Delisting-Angebote im Vergleich zu Pflichtangeboten gem § 22 ÜbG: So gilt ua die Gesellschaft, deren Zulassung widerrufen werden soll, gem § 27e Abs 2 ÜbG als Zielgesellschaft. Im Folgenden soll eine eingehende Auseinandersetzung mit verschiedenen Fragestellungen des Delisting-Angebots erfolgen. Aufbauend auf die zugrundeliegende Frage nach der systematischen Einordnung des Delisting-Angebots, sollen die Angebotsadressaten und mögliche Bieter untersucht werden. Anschließend soll die verfah...