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Keine Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes
iFamZ 2022/12
§ 7 Abs 2 und 3 KBGG; § 3 Abs 3 MuKiPassV
Verschiebt die behandelnde Gynäkologin aus medizinischen Erwägungen den Untersuchungstermin, der in dem nach der Mutter-Kind-Pass-Verordnung vorgeschriebenen Zeitraum vereinbart war, auf einen wenige Tage nach dem Untersuchungszeitraum liegenden Termin, trifft die Eltern kein relevanter Vorwurf, der zur Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes führen würde.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Kläger (die Eltern der am geborenen Tochter I.) die verspätete Durchführung der zweiten Mutter-Kind-Pass-Untersuchung während der Schwangerschaft zu vertreten haben. Diese wäre im Zeitraum von 1. 7. bis vorzunehmen gewesen.
Die Mutter wurde am bei einem spontanen, aufgrund von Beschwerden ausgemachten Termin von ihrer Gynäkologin untersucht. Über Initiative der Gynäkologin wurde nach dieser Untersuchung ein bereits für den fixierter Untersuchungstermin storniert, weil die Gynäkologin meinte, ein derart kurzfristiger Temin rund zwei Wochen später sei aus medizinischer Sicht nicht notwendig. Die Mutter erhob dagegen keinen Einwand. Die Eltern rechneten die Fristen für die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht nach.
Am suchte die Mutter die Praxis ihrer Gy...