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ASoK 8, August 2018, Seite 301

Das besondere Feststellungsverfahren als Testprozess des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann im Betrieb unterschiedlich betrachtete Rechtsfragen, die mindestens drei Arbeitnehmer betreffen, mittels Feststellungsklage klären lassen

Thomas Rauch

Sind in einem Betrieb arbeitsrechtliche Fragen strittig, so kann aufgrund eines vom zuständigen Belegschaftsorgan (oder auch vom Arbeitgeber) geführten Testprozesses eine Klärung bewirkt werden, wenn mindestens drei Arbeitnehmer betroffen sind (§ 54 Abs 1 ASGG). Abgesehen davon, können Rechtsfragen des Arbeitsrechts, die zwischen den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und Arbeitnehmer strittig sind, von einer der kollektivvertragsfähigen Parteien mittels eines Antrags auf Feststellung des Bestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen direkt an den OGH herangetragen werden, wenn ein von namentlich bestimmten Personen unabhängiger Sachverhalt betroffen ist (§ 54 Abs 2 ASGG). Im Folgenden wird primär das besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG näher erörtert.

1. Zweck und Grundgedanke

Der Grundgedanke dieser Verfahren beruht auf der Idee, dass es den Organen der Arbeitnehmerschaft (§ 54 Abs 1 ASGG) und den kollektivvertragsfähigen Körperschaften (§ 54 Abs 2 ASGG) ermöglicht werden soll, Verfahren selbst durchzuführen, die mindestens drei Arbeitnehmer betreffen, aber von diesen nicht geführt werden, weil diese Nachteile (insbesondere die Kündigung) befürchten.

Damit können bestimmte strittige arbeitsrechtliche Fragen, die in e...

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