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Kapitalgesellschaft (hier AG)
Kapitalgesellschaft (hier AG): Haftung des Vorstandes für Abgabenschulden der AG; wird die Forderung aus der einzigen Einnahmsquelle der AG zediert, so erfolgt in Analogie zum Mantelzessionsvertrag eine Benachteiligung des Abgabengläubigers.
Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben nach § 80 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insb dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gem § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Der Beschwerdeführer führt zunächst als Verfahrensmangel ins Treffen, die Vermögenslosigkeit der B. AG sei seitens der belangten Behörde lediglich behauptet, jedoch in keiner Weise auch nur ansatzweise geprüft worden. Die belangte Behörde habe dazu keine ...