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GesRZ 5, Oktober 2011, Seite 325

Genossenschaft

Genossenschaft: Umsatzsteuerpflichtige Leistungsbeziehung zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern; sog echte Mitgliedsbeiträge dagegen sind nicht umsatzsteuerpflichtig.

§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994

Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen nur entgeltliche Leistungen der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerpflicht setzt einen Leistungsaustausch zwischen bestimmten Personen, also eine wechselseitige Abhängigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Erhebt eine Vereinigung Mitgliedsbeiträge und verwendet sie diese nur zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Gemeinschaftsaufgabe, deren Erfüllung zwar der Gesamtheit der Mitglieder zugutekommt, aber sich nicht als eine besondere Einzelleistung gegenüber einem einzelnen Mitglied darstellt, dann fehlt die wechselseitige Abhängigkeit und bilden die Mitgliedsbeiträge kein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt.

Von den eben genannten Beiträgen sind die sog unechten Mitgliedsbeiträge zu unterscheiden. Es sind dies – unabhängig von ihrer Bezeichnung – solche Leistungen eines Mitglieds, denen eine konkrete Leistung der Personenvereinigung an den Beitragszahler gegenübersteht. Die...

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