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GesRZ 5, Oktober 2011, Seite 324

Mitunternehmerschaft

1. Mitunternehmerschaft: Bezüge eines atypisch stillen Gesellschafters, der zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH ist, bei der er sich als stiller Gesellschafter beteiligt.

2. Trennungsprinzip: Steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter und der GmbH.

3. Verdeckte Ausschüttungen: Eine verdeckte Ausschüttung setzt eine nicht fremdübliche Schmälerung des Gewinnanteils der GmbH an der Mitunternehmerschaft voraus.

§§ 188, 252 Abs 1 BAO

§ 22 Z 2 Satz 2 und § 23 Z 2 EStG 1988

§ 8 Abs 2 KStG 1988

, 0032, 0105

Erkenntnis: Teilaufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes.

An der H. E. GmbH (Beschwerdeführerin zu allen drei angefochtenen Bescheiden), die ua eine Tankstelle betreibt, sind die Ehegatten H. und E. zu je 50 % beteiligt. Im Jahr 1991 hat sich H. (Beschwerdeführer zum zweitgenannten Bescheid) mit einer Vermögenseinlage an der H. E. GmbH (im Folgenden: GmbH) als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt.

Die Einkünfte der atypisch stillen Gesellschaft wurden für die Streitjahre 1998 bis 2000 zunächst erklärungskonform gem § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt und – im Verhältnis 60 % (GmbH) zu 40 % (H.) – zugeteilt. Im Zuge...

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