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Maklerprovision: wirtschaftliches Eigengeschäft oder Naheverhältnis durch gesellschaftsrechtliche Verflechtung?
1. Ob ein wirtschaftliches Eigengeschäft vorliegt, richtet sich nicht nach starren Grenzen der Beteiligungsverhältnisse. Entscheidend ist, ob durch die gesellschaftsrechtliche Verflechtung ein beherrschender Einfluss des Maklers auf die Vermieter- oder Verkäufergesellschaft entsteht. Der Umstand, dass eine bestimmte Rechtspersönlichkeit „hinter allem steht“, reicht nicht aus, um dem Makler eine verdienstliche Vermittlungstätigkeit und damit einen Provisionsanspruch abzusprechen.
2. Der Umstand, dass Verkäuferin und Maklerin Schwestergesellschaften mit teils identischen geschäftsführenden Organen und Prokuristen sind, bewirkt ein wirtschaftliches Naheverhältnis, über das der Makler bei sonstigem Verlust seines Provisionsanspruch aufzuklären hat.
(OLG Innsbruck 2 R 159/10i; LG Innsbruck 66 Cg 44/09m)
Die erstbeklagte GmbH errichtete eine Wohnhausanlage. Die Zweitbeklagte ist Maklerin und mit der Verwertung des Bauvorhabens beauftragt. Die Mehrheitsgesellschafterin (95 %) der Erstbeklagten ist Alleingesellschafterin der Zweitbeklagten. Die 5-%-Gesellschafterin der Erstbeklagten ist gleichzeitig Alleingesellschafterin der Mehrheitsgesellschafterin, sodass diese...