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GesRZ 5, Oktober 2011, Seite 314

Schiedsgutachten über Abfindungsbetrag bindend?

Günther Horvath / Christopher Hodel

§ 577 ZPO

Ein Schiedsgutachten ist dann nicht bindend, wenn es den Maßstab von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und sich seine Unrichtigkeit dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss.

(LG Korneuburg 21 R 58/10t; BG Zistersdorf 4 C 1037/08x)

Die Streitteile errichteten eine OEG. Für den Fall deren Auflösung wurde im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass vor Auszahlung des kündigenden Gesellschafters eine Einigung über die Höhe des Abfindungsbetrags getroffen werden muss, widrigenfalls das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers einzuholen ist. 2005 trat der Kläger aus der Gesellschaft aus. Die Auseinandersetzung über das Ausscheiden wurde gem Pkt 2. der Vereinbarung einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten. In einem Vorverfahren wurde die Forderung des Klägers auf Bezahlung einer Abfindung von 5.972,56 Euro sA mit der Begründung abgewiesen, dass gem Pkt 6.2. des Gesellschaftsvertrages das Schiedsgutachten eines Wirtschaftsprüfers eingeholt werden muss. Daraufhin beauftragte der Kläger eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH mit der Berechnung des Abfindungsbetrags. Diese erstellte ein Gutachten allein auf Grundla...

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