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Schadenersatz nach Verletzung der Pflicht zur Anzeige eines Machtwechsels in der Gesellschaft
1. Eine ordnungsgemäße Anzeige liegt nur vor, wenn sie durch die vertretungsbefugten Organe der Gesellschaft erfolgt und die eindeutige Feststellung des Machtwechsels in der Gesellschaft ermöglicht. Eine Verletzung der Anzeigepflicht ist der Gesellschaft zuzurechnen.
2. Für die Rechtszuständigkeit von Schadenersatzansprüchen zufolge Verletzung der Anzeigepflicht ist entscheidend, in wessen Vermögen der geltend gemachte Schaden eingetreten ist. Mangels gegenteiliger Vereinbarung stehen bis zum Übertragungsstichtag entstandene Mietzinsentgänge dem Verkäufer des Mietobjekts zu.
(LG Salzburg 22 R 367/10i; BG Zell am See 15 C 1002/08m)
Der Kläger hatte 1981 Geschäftsräumlichkeiten und Parkflächen an die Beklagte vermietet. Im Sommer 1996 wurden sämtliche Aktien der Beklagten (mittelbar) in das Eigentum eines deutschen Konzerns übertragen: Die Übernahme der Beklagten durch den deutschen Konzern verwirklichte den Mietzins-Anhebungstatbestand nach § 12a Abs 3 MRG wegen Machtwechsels in der Gesellschaft der Mieterin. Die Beklagte zeigte dem Kläger die Änderung der Gesellschaftsverhältnisse nicht an, weshalb eine Anhebung des vereinbarten Mietzinses auf den angemessenen Mietzins unte...