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Firmenbestandteil „Academy“ bei inländischer Zweigniederlassung einer englischen Ltd täuschungsgeeignet?
1. Die Firma der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft richtet sich nach deren Gesellschaftsstatut.
2. Nationalen Firmenrechtsgrundsätzen entnommene Beschränkungen des (aus der Niederlassungsfreiheit abgeleiteten) Rechts, die in einem Mitgliedsstaat zulässige Firma auch im Inland zu gebrauchen, sind nur unter vier engen Voraussetzungen gerechtfertigt: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewendet werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
3. Die nach den Maßstäben des österreichischen Rechts dargelegte Täuschungseignung des Begriffs „Academy“ rechtfertigt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch die Verweigerung der Eintragung der geänderten Firma der inländischen Zweigniederlassung in das Firmenbuch nicht.
(OLG Graz 4 R 184/09z; LGZ Graz 50 Fr 3780/09h)
Der ausländische Rechtsträger – eine private limited company nach englischem Recht – ist mit seiner inländischen Zweigniederlassung und deren Tätigkeit „Unternehmensberat...