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Vereinsgesetznovelle 2011
Ziel des Ministerialentwurfs betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002 geändert wird (Vereinsgesetznovelle 2011 – VerGNov 2011), ist es, das Haftungsrisiko für unentgeltlich tätige Mitglieder eines Vereinsorgans auf ein für diese zumutbares Maß zu begrenzen:
Die Haftung von unentgeltlich handelnden Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein soll auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz eingeschränkt werden. Überdies soll unentgeltlich handelnden Organwaltern und Rechnungsprüfern bei Inanspruchnahme durch Dritte ein Rückersatzanspruch gegenüber dem Verein zustehen, wenn sie nur leichtes Verschulden trifft.
Die Begutachtungsfrist endete am .
Der Begutachtungsentwurf samt Materialien ist online abrufbar unter: http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/ME/ME_00306/index.shtml