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Zur Bindungswirkung einer Aussetzung des Kontaktrechts
iFamZ 2022/10
Die Grundsätze für die Bindungswirkung von gerichtlichen Regelungen gelten auch für das Kontaktrechtsverfahren.
(…) Der Revisionsrekurs berücksichtigt nicht, dass dem Vater Kontakte mit seinem Sohn rechtskräftig untersagt wurden. Die Abweisung seines nun zu beurteilenden Kontaktrechtsantrags beruht ausschließlich darauf, dass sich die Verhältnisse seither nach den Feststellungen der Vorinstanzen, an die der OGH gebunden ist, nicht geändert haben. Damit waren die Vorinstanzen an die Rechtskraft des früheren Beschlusses gebunden (9 Ob 61/16k mwN).
Diese Entscheidung steht einem neuerlichen Kontaktrechtsantrag nicht entgegen, wenn die Gründe für die Untersagung der Kontakte weggefallen sind. Dazu könnte beitragen, wenn der Vater den vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen zustimmt und seine Verweigerungshaltung im Verfahren aufgibt. Diese Haltung ist zwar nach dem Einholen von fünf Gutachten durch vier Sachverständige innerhalb der letzten vier Jahre nicht ganz unverständlich. Sie schadet aber dem Anliegen des Vaters und vor allem seinem Sohn, für dessen Entwicklung Kontakte mit beiden Eltern eine hohe Bedeutung hätten.
Die materielle Rechtsk...