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GesRZ 4, August 2011, Seite 260

Kapitalgesellschaft (hier GmbH)

Kapitalgesellschaft (hier GmbH): Haftung des Geschäftsführers für Abgabenschulden der GmbH; auch Zahlungen Zug um Zug zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes verstoßen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

§§ 9, 80 ff BAO

Erkenntnis: Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben gem § 80 Abs 1 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insb dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gem § 9 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach der stRspr des VwGH hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung iSd § 9 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Ab...

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