Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verzicht auf Einberufung einer Hauptversammlung gemäß § 231 AktG
Einfluss der Holzmüller-Doktrin, des AktRÄG 2009 und des GesRÄG 2011
In der Beratungspraxis hat sich nach Inkrafttreten des AktRÄG 2009 gezeigt, dass sich im Überlappungsbereich der „Kernregelungen“ zur Hauptversammlung und der umgründungsrechtlichen Normen einige Fragestellungen ergeben, die diskussionswürdig erscheinen. IdS soll hier § 231 AktG, der einerseits Vereinfachungen bei Verschmelzungen bzw Spaltungen zur Aufnahme ermöglicht, aber andererseits auch ein Minderheitenverlangen auf Einberufung einer Hauptversammlung statuiert, dargestellt werden. Weiters wird erörtert, ob § 231 AktG durch die Holzmüller-Doktrin eine Einschränkung erfährt.
I. Grundsätzliches zu § 231 AktG
1. Anwendungsvoraussetzungen
Gem § 231 Abs 1 AktG muss bei Verschmelzungen von AGs die Zustimmung der Hauptversammlung (im Folgenden: HV) der übernehmenden Gesellschaft im Wesentlichen dann nicht eingeholt werden, wenn
sich wenigstens 90 % des Grundkapitals der übertragenden Gesellschaft in der Hand der übernehmenden Gesellschaft befinden (Z 1) oder
die zu gewährenden Aktien 10 % des Grundkapitals der übernehmenden Gesellschaft nicht übersteigen (Z 2).
§ 231 AktG ist auch auf Verschmelzungen von GmbHs (vgl § 96 Abs 2 GmbHG) oder unter Beteiligung einer GmbH (vgl § 234 Abs 2 und 3 sowie § 234a Abs 2 und 3 AktG) sowie – über den Verweis in § 17 Z 5 SpaltG – auf Spaltungen zur...