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iFamZ 1, Februar 2022, Seite 18

Geltendmachung eines vom Rekursgericht verneinten Verfahrensmangels im Revisionsrekursverfahren?

iFamZ 2022/9

§ 66 Abs 1 AußStrG

Der Grundsatz, dass die Erheblichkeit eines behaupteten Verfahrensmangels vom Rechtsmittelwerber darzulegen ist, gilt auch im Obsorgeverfahren.

(…) Entgegen der Argumentation im Rechtsmittel hat das Rekursgericht nicht übersehen, dass das Neuerungsverbot im Obsorgeverfahren unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise nicht zur Anwendung gelangt; es hat vielmehr im Einklang mit der Rsp festgehalten, dass auch im Außerstreitverfahren der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt und daher auch allenfalls zulässige Neuerungen, die weder im (Revisions-)Rekurs noch in dessen Beantwortung vorgetragen wurden, sondern erst in einem Nachtrag enthalten sind, unbeachtlich bleiben müssen (vgl RIS-Justiz RS0007007; 10 Ob 55/18p; 1 Ob 169/18m). (…)

Aus dem Verfahrensablauf ist ableitbar, dass das – überdies nur pauschal „zur Situation der Mutter“ erstattete – Zeugenanbot in S. 19 der Tagsatzung vom primär deshalb erfolgt ist, um eine Erstreckung zu erreichen. Das Vorliegen (auch) des aus der unterbliebenen Zeugeneinvernahme abgeleiteten Verfahrensmangels, der nicht § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG betrifft, hat das Rekursgericht verneint; daraus ist der behauptete Mangel des Rekursverfahrens ...

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