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GesRZ 4, August 2011, Seite 189

Liebe Leserinnen und Leser!

Nikolaus Arnold

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111) wurde § 283 UGB, der insbesondere auch die Zwangsstrafen in Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Offenlegung des Jahresabschlusses regelt, grundlegend geändert. So sind die Firmenbuchgerichte bei nicht zeitgerechter Erfüllung der Offenlegungsverpflichtung nunmehr zur Verhängung von Zwangsstrafen ohne vorherige Androhung verpflichtet. Eine „Vorwarnung“ entfiel daher. Von der Verhängung einer Zwangsstrafe kann nur dann abgesehen werden, wenn das Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. Durch die Neueinführung eines Mindestbetrags der Zwangsstrafe wurde den Gerichten in diesem Bereich das Ermessen bei der Entscheidung genommen. Die Verhängung der Zwangsstrafen erfolgt gegebenenfalls auch wiederholt. Nach der Neufassung des § 283 UGB wird nicht nur gegen die vertretungsbefugten Organe, sondern zusätzlich auch gegen die Kapitalgesellschaft selbst eine Zwangsstrafe verhängt.

Erwartungsgemäß kam es durch diese Neuregelung zur Erlassung zahlreicher Zwangsstrafen. Aufgrund von Zweifelsfragen sowie europarechtlicher und verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Neuregelung ist ...

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