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GesRZ 2, Februar 2012, Seite 89

Liebe Leserinnen und Leser!

Nikolaus Arnold

Die Neuregelungen der Zwangsstrafen durch das Budgetbegleitgesetz 2011 haben die Firmenbuchgerichte und Rechtsmittelinstanzen intensiv beschäftigt (siehe auch die Informationen in GesRZ 2011, 189). Die möglichen Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Offenlegungspflichten gehen aber über die bloße Verhängung von Zwangsstrafen weit hinaus. Nach § 40 FBG können Kapitalgesellschaften, die kein Vermögen besitzen, auch von Amts wegen gelöscht werden. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie trotz Aufforderung durch das Gericht die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt. Die amtswegige Löschung erfolgt freilich nicht ohne vorherige Ankündigung. Soll durch eine Verfügung des Gerichts in Rechte eines in das Firmenbuch Eingetragenen eingegriffen werden, so ist dieser hiervon zu verständigen (§ 18 FBG). Diese Bestimmung dient der Sicherstellung des rechtlichen Gehörs (Zib in Zib/Dellinger, UGB I/1 [2010] § 18 FBG Rz 2).

Das Gehör ist vor der zu erlassenden Entscheidung zu gewähren (Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG [20...

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