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Kapitalgesellschaft
Kapitalgesellschaft: Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Abgabenanspruch gegen die Gesellschaft nicht (mehr) durchsetzbar ist, auch auf die Verhältnisse allfälliger Haftungspflichtiger Bedacht zu nehmen.
Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts.
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
§ 206 BAO idF BGBl I 2003/124 lautet:
„Die Abgabenbehörde kann von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen,
a) ...;
b) soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird;
c) ...“
Die Abstandnahme von der Festsetzung nach § 206 lit b BAO ist zulässig, wenn mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass „der Abgabenanspruch“ nicht durchsetzbar sein wird. Die Regelung stellt auf den „Abgabenanspruch“ ab.
Beim Anspruch, der gegenüber dem (Primär-)Schuldner geltend gemacht wird, und beim Anspruch, der im Wege einer Haftung geltend gemacht wird, handelt es sich um denselben Anspruch. § 206 lit b BAO stellt auf diese anspruchsbezogene Betrachtung ab. De...