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Anordnung der Doppelresidenz gegen den Willen eines Elternteils
iFamZ 2022/6
§ 180 Abs 3 ABGB gilt – dem Zweck der Regelung entsprechend – auch für den Fall, dass zwar die Obsorge beider Elternteile aufrechterhalten werden soll, aber über den Antrag eines Elternteils zu entscheiden ist, der eine hauptsächliche Betreuung des Kindes in seinem Haushalt anstrebt.
Die Eltern der Minderjährigen führten von Oktober 2007 bis Februar 2020 eine Lebensgemeinschaft. Sie vereinbarten die gemeinsame Obsorge für die Kinder sowie die hauptsächliche Betreuung im Haushalt der Mutter, und zwar im Juli 2013 hinsichtlich M. und im November 2016 hinsichtlich A. Die Mutter zog Anfang Februar 2020 mit den Kindern aus dem gemeinsamen Haus aus.
Der Vater beantragte die Festlegung der Betreuung der Minderjährigen im Sinne eines Doppelresidenzmodells mit einem wöchentlichen Betreuungswechsel; die Meldeadresse sollte beim Vater sein. Die Mutter sprach sich dagegen aus und beantragte die Festlegung eines zweitägigen Kontaktrechts des Vaters alle 14 Tage.
Das Erstgericht hielt die gemeinsame Obsorge der Eltern für die Minderjährigen aufrecht, gab dem Antrag des Vaters auf Festlegung der Doppelresidenz (bei wöchentlichem Betreuungswechsel) statt und legte fest, dass die hauptsäc...