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GesRZ 3, Juni 2011, Seite 178

Löschung einer GmbH

§ 40 FBG

Selbst eine „vermögenslose“ GmbH darf nicht gelöscht werden, solange sie Komplementärin einer KG ist (siehe ). Dieser Umstand ist bei sonstiger Mangelhaftigkeit des Löschungsverfahrens von Amts wegen durch Personenabfrage zu prüfen. Eine solche Beteiligung entspricht einem „offenkundigen Vermögen“ und steht der gesetzlichen Vermutung der Vermögenslosigkeit entgegen.

OLG Wien , 28 R 108/10y

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