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ÖBA 7, Juli 2026, Seite 543

Wertsicherung: Ersatzindex

ÖBA 2026/3220 (OGH)

§ 6 KSchG.

https://doi.org/10.47782/oeba202607054301

Die Vereinbarung eines Ersatzindex in einer Wertsicherungsvereinbarung ist eine eigenständige Klausel. Intransparent ist die Vereinbarung eines Ersatzindex, der dem VPI 2005 „am meisten entspricht“.

Aus den Entscheidungsgründen:

[...]

[4] Der Kl begehrte zuletzt den Ersatz von € 17.381,14 an zu viel bezahltem Mietzins, die Feststellung der Unwirksamkeit der gesamten Wertsicherungsklausel und hilfsweise die Feststellung des monatlichen Hauptmietzinses mit € 484 für die Dauer des Mietverhältnisses. [...]

[6] Das ErstG wies das Leistungsbegehren und das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Höhe des monatlichen Hauptmietzinses ab. IÜ stellte es die Unwirksamkeit (nur) der Passage „Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, gilt jener Index als Grundlage für die Wertsicherung, der diesem Index am meisten entspricht.“ fest.

[7] Das BerG gab der dagegen erhobenen Berufung des Kl nicht, der Berufung der Bekl aber Folge und änderte das Urteil des ErstG in eine gänzliche Klagsabweisung ab. [...]

[10] Die Revision [des Kl] ist zulässig, sie ist auch tw berechtigt. [...]

IV. Ersatzindex

[...]

[45] 2. Das Transparenzgebot

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