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GesRZ 3, Juni 2011, Seite 165

Vorlage einer separaten Urkunde auch bei Neufassung der Stiftungsurkunde?

Friederike Schäfer

§ 39 Abs 3 PSG

§ 51 Abs 1 GmbHG

§ 148 Abs 1 AktG

Die Vorlage einer separaten Urkunde (§ 39 Abs 3 PSG; § 51 Abs 1 GmbHG; § 148 Abs 1 AktG) ist nicht erforderlich, wenn die einzutragende Stiftungsurkunde oder Satzung der Gesellschaft ohnehin mittels Notariatsakts völlig neu gefasst wurde.

(OLG Linz 6 R 149/10i; LG Salzburg 24 Fr 3890/10i)

Die Privatstiftung ist auf Grundlage der Stiftungsurkunde vom im Firmenbuch eingetragen. Am fassten die Stifter die Stiftungsurkunde in Form eines Notariatsakts neu und beschlossen eine Sitzverlegung.

  • Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Stiftungsvorstands auf Eintragung der (neu gefassten) Stiftungsurkunde, der Sitzverlegung und der Änderung der Geschäftsanschrift ab. Auch im Fall der Neufassung der Stiftungsurkunde bedürfe es eines separaten, notariell beurkundeten Schriftstücks, aus dem der geltende Text zu ersehen sei.

  • Der OGH gab dem Revisionsrekurs des Stiftungsvorstands Folge und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund auf.

Aus der Begründung des OGH:

1. § 39 PSG regelt die Formerfordernisse für die Änderung von Stiftungserklärungen. Diese sind nach Abs 1 durch Notariatsakt zu beurkunden; nach Abs 3 ist der Anmeldung einer Änderung zur Ein...

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