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VfGH: Aufhebung börserechtlicher Bestimmung
Gem § 14 Abs 1 Z 4 BörseG darf die Zulassung als Börsemitglied ua nur erteilt werden, wenn der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach §§ 48, 48b und 48c BörseG rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des § 48 BörseG geringfügig oder die Strafe getilgt ist. In seinem Erk vom , G 105/10, kam der VfGH zu der Auffassung, dass diese Regelung in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit eingreift: Sie zwinge ein Unternehmen, das Mitglied der Börse ist, sich im Fall der Bestrafung eines Geschäftsleiters nach § 48c BörseG entweder von diesem zu trennen oder den Verlust der Börsemitgliedschaft hinzunehmen. Die Wortfolge „und 48c“ war daher als verfassungswidrig aufzuheben.
Die Entscheidung ist online abrufbar unter: