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GesRZ 2, April 2011, Seite 131

Kapitalgesellschaft

Kapitalgesellschaft: Spaltung; Abzug eines aus der Teilwertabschreibung und Veräußerung stammenden Verlustsiebentels; Auslegung des § 35 UmgrStG.

§§ 4, 8, 12, 21, 33 Abs 6 und § 35 UmgrStG

§ 8 Abs 4 Z 2 und § 12 Abs 3 Z 2 KStG 1988

§ 18 Abs 6 und 7 EStG 1988

§§ 1, 14 SpaltG

Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen davon aus, dass die mit Stichtag erfolgte Abspaltung zur Aufnahme unter die Regelungen des Art VI UmgrStG fällt. Der VwGH hegt keine Bedenken gegen diese Auffassung.

Nach dem den Verlustabzug regelnden § 35 UmgrStG ist § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 nach Maßgabe des § 21 UmgrStG anzuwenden. Diese Bestimmung (idF BGBl I 1999/28) lautet auszugsweise:

Verlustabzug

§ 21. § 18 Abs. 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 und § 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

1. Verluste des Einbringenden, die bis zum Einbringungsstichtag entstanden und bis zum Veranlagungszeitraum, in den der Einbringungsstichtag fällt, nicht verrechnet sind, gelten im Rahmen einer Buchwerteinbringung (§ 16 Abs. 1) ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, als sie dem...

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