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GesRZ 2, April 2011, Seite 131

Kapitalgesellschaft

Kapitalgesellschaft: Außerbetriebliches Vermögen; Voraussetzungen einer „verdeckten Ausschüttung an der Wurzel“; Überlassung eines Porsche an den Gesellschafter-Geschäftsführer für seine privaten Zwecke.

§§ 8, 12 Abs 1 Z 2 KStG 1988

Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

Die belangte Behörde hat den Porsche deshalb nicht als Betriebsvermögen, sondern als außerbetriebliches Vermögen der Beschwerdeführerin angesehen, weil sie eine überwiegende betriebliche Nutzung nicht habe nachweisen können. Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Im Beschwerdefall wäre außerbetriebliches Vermögen der Kapitalgesellschaft nur anzunehmen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung an der Wurzel (vgl hierzu das hg Erk vom , 2005/14/0083, und Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, § 8 Anm 18) vorliegen. Sollte hingegen keine verdeckte Ausschüttung an der Wurzel vorliegen, stellt die Überlassung des Porsche an den Gesellschafter-Geschäftsführer für dessen private Zwecke, soweit darin nicht eine angemessene fremdübliche Entlo...

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