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Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Untersagung der Familiennamensänderung
iFamZ 2022/4
§§ 2, 3 NÄG; Art 8 EMRK
Die Gebräuchlichkeit des Familiennamens nach dem NÄG ist vor dem Hintergrund von Migrationsbewegungen, des historischen Familienbezugs sowie der Kontinuität von Familiennamen und -geschichte zu prüfen. Der historische Name einer S. 8 Person ist Bestandteil ihrer Identität. Die Untersagung der Änderung eines Familiennamens stellt eine Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.
1. Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, beantragte die Änderung seines Familiennamens von X auf Y. Seine Familie gehöre den Aleviten an und stamme aus Anatolien, wo sie jahrhundertelang unter dem Namen X gelebt hätte. Aufgrund eines türkischen Namensgesetzes aus dem Jahr 1935 seien die Namen alevitischer Familien zwangsweise geändert worden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG Vorarlberg schilderte der Beschwerdeführer, aus welchen Gründen er die Namensänderung begehre. Der türkische Staat habe Aleviten diskriminiert, verfolgt und ermordet, seine Familie sei innerhalb der Türkei deportiert worden und sie habe aufgrund des Namensgesetzes aus dem Jahr 1935 den Namen ändern müssen. Sein Urgroßvater habe dann, so hätten es ihm ...