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GesRZ 2, April 2011, Seite 130

Mitunternehmerschaft (hier KG)

Mitunternehmerschaft (hier KG): Die Mitunternehmerschaft ist Gewinnermittlungssubjekt; die unentgeltliche Übertragung eines Teils der Kommanditbeteiligung (samt einem Anteil am variablen Kapitalkonto) durch den Kommanditisten an den Komplementär führt weder zu einer Minderung noch zu einer Vermehrung des Vermögens der KG.

§§ 4 und 11a Abs 1 EStG 1988

Erkenntnis: Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts.

Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:

§ 11a EStG 1988 idF BGBl I 2004/180 lautete auszugsweise:

(1) Natürliche Personen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können den Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch 100.000 , mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 37 Abs. 1 versteuern (begünstigte Besteuerung). Der Höchstbetrag von 100.000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum nur einmal zu. Der Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne...

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