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GesRZ 2, April 2011, Seite 129

Nicht verwechslungsfähige Firmen

§ 29 UGB

1. Unterscheiden sich zwei Firmen nur in den Bezeichnungen „Wein“ und „Getränke“, kommt ihnen selbst bei ähnlichem Unternehmensgegenstand hinreichende Unterscheidungskraft zu, wenn der Firmenkern in einem häufigen Personennamen besteht, welcher den Gesellschaftern bzw Vertretern beider Firmen gemeinsam ist.

2. Bei ähnlichen oder gleichen Branchen sind strenge, bei Personenfirmen, vor allem mit häufig vorkommenden Namen, schwache Anforderungen an die Unterscheidung zu stellen.

OLG Wien , 28 R 219/09w

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