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GesRZ 2, April 2011, Seite 129

Firmenausschließlichkeit

§ 29 UGB

1. Unterschiedliche Schreibweisen von Firmen, die sich nur aus Groß- und Kleinschreibung ergeben, führen zu keiner ausreichenden Unterscheidbarkeit, da der Unterschied akustisch nicht übermittelt werden kann und wohl auch nicht beim Lesen im Gedächtnis bleibt.

2. Auch ein zusätzlicher Teil nach dem Schlagwort führt nicht zur Unterscheidbarkeit, wenn er den Unternehmensgegenstand beschreibt, den beide Firmen gemein haben.

3. Wurden mit einer Satzungsänderung mehrere Änderungen durchgeführt und erweist sich eine als unvereinbar mit zwingenden Rechtsvorschriften (hier: § 29 UGB), so hat das Firmenbuchgericht die Eintragung der Satzungsänderung insgesamt abzulehnen. Wurde die Eintragung bewilligt und teilweise mit Rekurs bekämpft, so führt seine Berechtigung zur Löschung der gesamten Eintragung, sollte keine Verbesserung mehr möglich sein.

OLG Wien , 28 R 250/09d

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