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Verwechselbare Firmen
1. Unterscheiden sich Firmen lediglich durch Beifügung von Ordinal-/Ordnungszahlen oder Buchstabenkombinationen als Zusatz, ist fraglich, ob die Firmen nach § 29 UGB ausreichend unterscheidungsfähig sind.
2. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist keine ausreichende Unterscheidungskraft gegeben, wenn die maßgebliche Zahl erst nach dem dritten Wort aufscheint, da sie vermutlich nicht Teil der im Geschäftsverkehr verwendeten Fassung wird. Eine Reihung der Zahl direkt nach dem ersten Wort würde die Unterscheidungsfähigkeit herstellen.
OLG Wien , 28 R 117/09w