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GesRZ 2, April 2011, Seite 128

Kennzeichnungseignung und deutliche Unterscheidbarkeit von Firmen

§§ 18, 29 UGB

1. Auch wenn ein Wort in anderen Sprachen eine Bedeutung hat, ist es als Fantasiebezeichnung und daher ausreichend für die Unterscheidungskraft nach § 18 UGB anzusehen, wenn es im österreichischen Sprachgebrauch kein gängiger Begriff ist.

2. Selbst wenn sich zwei Fantasiefirmen lediglich durch den Zusatz „Handel“ und unterschiedliche Rechtsformzusätze unterscheiden, liegt keine Verwechslungsgefahr nach § 29 UGB vor, wenn sie in völlig verschiedenen Geschäftszweigen tätig sind.

OLG Wien , 28 R 35/10p

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