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GesRZ 2, April 2011, Seite 128

Gestattung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen

§ 77 GmbHG

1. Sieht der Gesellschaftsvertrag die Zustimmung aller Gesellschafter (und nicht der Gesellschaft) vor, so ist bei fehlender Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsanteilen durch sie § 77 GmbHG dennoch anwendbar und kann das Gericht für eine Zustimmung nach § 77 GmbHG angerufen werden.

2. Die Antragstellung nach § 77 GmbHG ist wohl durch keine Frist beschränkt. Ein Antrag innerhalb von sechs Monaten ist aber auf keinen Fall verfristet.

3. Das Gericht hat bei der Beurteilung, ob ausreichende Verweigerungsgründe vorliegen oder ob mit der Übertragung eine Schädigung der Gesellschaft oder der übrigen geschützten Personen eintritt, die Interessen sämtlicher Beteiligter gegeneinander abzuwiegen.

4. Eine konkret drohende Schädigung stellt idR auch einen ausreichenden Verweigerungsgrund dar. Jedoch können auch ohne Schädigung zureichende Gründe für die Verweigerung der Zustimmung vorliegen. Nur wenn beides nicht vorliegt, hat das Gericht die fehlende Zustimmung zu erteilen.

OLG Wien , 28 R 189/09h

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