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GesRZ 2, April 2011, Seite 128

Eintragung der Einzahlung aushaftender Stammeinlagen

§§ 63 f GmbHG

§ 1 KO

Die Volleinzahlung von Stammeinlagen kann im Konkurs der GmbH nur der Masseverwalter anmelden.

OLG Wien , 28 R 265/09k

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