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GesRZ 2, April 2011, Seite 95

Angaben zu Arbeitnehmern im Verschmelzungsplan nach dem EU-VerschG

Bernhard Rieder

§ 5 EU-VerschG, der den Inhalt des Verschmelzungsplans bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen regelt, geht über § 220 AktG hinaus und sieht vor, dass auch Angaben über die voraussichtlichen Auswirkungen der Verschmelzung auf die Beschäftigung sowie gegebenenfalls Angaben zu dem Verfahren über die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in den Verschmelzungsplan aufzunehmen sind. In dem Beitrag wird versucht, diese Angaben zu konkretisieren.

I. Voraussichtliche Auswirkungen auf die Beschäftigung

1. Grundsätzliches

§ 5 Abs 2 Z 4 EU-VerschG zufolge muss der Verschmelzungsplan die voraussichtlichen Auswirkungen der Verschmelzung auf die Beschäftigung, insb auf die in den beteiligten Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer, die Beschäftigungslage und die Beschäftigungsbedingungen zum Inhalt haben. Diese Bestimmung geht auf Art 5 lit d der Richtlinie 2005/56/EG zurück, dem zufolge der Verschmelzungsplan Angaben über die voraussichtlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung „auf die Beschäftigung“ enthalten muss.

§ 5 Abs 2 Z 4 EU-VerschG hat nur Angaben zu den voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung, nicht aber zu den Folgen für die Arbeitnehmervertretungen zum Gegenstand. Insoweit ist § 5 Abs 2 Z 10 EU-VerschG (dazu u...

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