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iFamZ 1, Februar 2022, Seite 6

Regelung zu Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz des gerichtlichen Erwachsenenvertreters verfassungskonform

iFamZ 2022/2

§ 276 ABGB; § 137 AußStrG; Art 7 B-VG; Art 2 StGG

G 275–276/2021

Dem Gesetzesprüfungsantrag des LG St. Pölten liegt ein Rekurs gegen die Festsetzung von Entschädigung und Aufwandsersatz des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zugrunde.

Das LG St. Pölten hegt Bedenken, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen den Gleichheitssatz (Art 2 StGG; Art 7 B-VG) verstoßen. Die Verletzung liege darin, dass psychisch kranken oder geistig behinderten Menschen, die eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters bedürfen, die Teilnahme am Gesellschafts-, Wirtschafts- und Rechtsleben nicht unter den gleichen Bedingungen möglich sei wie Menschen ohne solche Beeinträchtigungen, weil sie einen erheblichen Teil ihres Einkommens und/oder Vermögens für die Tätigkeit ihres Vertreters aufwenden müssen. Personen, die keines gerichtlichen Erwachsenenvertreters bedürfen, würden – bei sonst gleichen Lebensbedingungen – diese Mittel zur Verfügung stehen. Das antragstellende Gericht bringt – unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl III 2008/155 (UN-Behindertenrechtskonvention) – vor, dass „das österreichische System der Entschädigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters (…) aber die Last, für die Teilnahme am Ge...

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