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VwGH: E-Mail erfüllt Urkundeneigenschaft des GebG
Der Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte (Mietverträge, Bürgschaften, Zessionen etc) löst eine Gebühr nach dem GebG aus, sofern über diese Rechtsgeschäfte eine Urkunde errichtet wurde. Nach einem aktuellen Erk des VwGH (, 2009/16/0271), kann dieses Urkundenerfordernis grundsätzlich auch durch eine E-Mail erfüllt werden.
Das Erk wurde im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes veröffentlicht.