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GesRZ 2, April 2011, Seite 65

Liebe Leserinnen und Leser!

Nikolaus Arnold

Der KSV untersucht im Rahmen seiner Statistiken jährlich auch die Insolvenzursachen. Einen nicht unwesentlichen Anteil an den Insolvenzursachen hat dabei auch stets das Fehlen von ausreichendem Eigenkapital. Gemäß Pressemitteilung des KSV vom sind auch die Finanzierungschancen – nicht ganz unerwartet – ohne hinreichende Eigenmittel gering.

Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111) wurde die Gebührenpflicht von Kredit- und Darlehensverträgen (Entfall von TP 8 und TP 19 des § 33 GebG) mit Wirkung ab aufgehoben. Dies bedeutet, dass auch Gesellschafterdarlehen und Gesellschafterkredite unabhängig von Fragen der Ersatzbeurkundung keiner Gebührenpflicht mehr unterliegen. Abgesehen von den damit verbundenen Verwaltungsvereinfachungen steht dem Unternehmen auch mangels Gebühr ein höherer Kapitalbetrag zur Verfügung.

Nach der Rspr des VwGH sind partiarische Darlehen unter dem Steuertatbestand des § 5 Abs 1 Z 3 KVG zu subsumieren (siehe nur ; damals noch § 6 Abs 1 Z 3 KVG). Entscheidend sei dabei, dass der Kredit- bzw Darlehensgeber eine Forderung erwirbt, die eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft gewährt (zu den Details siehe Knörzer/Althuber, Gesellschaftsteuer2 [2009] § 5...

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